
Gaby Thielmann, Burkhard Hellner, Bettina Höniger
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§ 1 Name
Der Verein führt den Namen
„Verein der Freunde und Förderer des Elternvereins Lennestadt-Oberelspe“.
Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.
§ 2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist 57368 Lennestadt Oberelspe.
Der Gerichtsstand ist Lennestadt Grevenbrück.
§ 3 Zweck
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke;
Vor allem im pädagogischen Bereich.
b) Er ist selbstlos tätig.
c) Die Bestimmungen der Abgabenordnung 1977, Paragraph 51-68, finden voll
Anwendung.
d) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Bemühungen verwirklicht,
die Bildungs- und Erziehungsaufgaben des Kindergartens Oberelspe nachhaltig zu
unterstützen, den Bestand der Anstalt auf Dauer sichern zu helfen und den Unterhalts-
träger bei Verbesserung, Erweiterung und Einrichtung des Kindergartens materiell zu entlasten.
e) Der Verein pflegt Kontakt mit der Kindergartenleitung, den Eltern der Kinder sowie
Öffentlichen, kirchlichen und privaten Stellen.
f) Er fördert Veranstaltungen, z.B. erzieherischer, religiöser, musischer und sportlicher Art.
g) Schließlich gewährt er bedürftigen Kindern in pädagogischen Belangen materielle Hilfe.
§ 4 Mittel zum Zweck
a) Die Mittel zur Erreichung seiner Ziele erhält der Verein durch
• Mitgliederbeiträge
• Zuwendungen von öffentlicher, kirchlicher und/oder privater Seite
• Einholung von Spenden
• Sonstige Maßnahmen, über deren Art und Umfang der Vereinsvorstand beschließt.
b) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäß Zwecke verwendet werden.
c) Die Mitglieder wie auch die Organe des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
d) Beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keine Entschädigung für ihre im Vereinsinteresse geleistete Tätigkeit. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
Unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die bereit ist, die satzungsmäßigen Zwecke zu fördern.
b) Die Aufnahme in den Verein geschieht bei Annahme der schriftlichen Aufnahmeerklärung durch den geschäftsführenden Vorstand.
c) Die Rechte der Mitglieder:
• Mitwirkung am Vereinsleben durch Teilnahme und Beteiligung an den Mitgliederversammlungen (z.B. Einbringung von Anträgen, Beteiligung
An Abstimmungen, Wahlen)
• Wahrnehmung des aktiven und passiven Wahlrechts bei der Besetzung von Vereinsämtern
d) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Eine solche Erklärung kann bis zum 30.09. eines jeden Kalenderjahres abgegeben werden. Der Austritt wird wirksam am Ende des betreffenden Kalenderjahres.
e) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Er wird möglich, wenn ein Vereinsmitglied durch sein Verhalten den Zielen des Vereins nicht mehr dient und dessen Ansehen schädigt oder der übernommenen Verpflichtung zur Beitragszahlung über einen Zeitraum von drei Jahren nicht mehr nachgekommen ist.
Der Vorstandsbeschluss über den Ausschluss aus dem Verein wird durch eingeschriebenen Brief übermittelt.
Gegen den Beschluss aus dem Verein besteht binnen Monatsfrist gegenüber
Der Mitgliederversammlung Einspruchsrecht. Bei Wahrnehmung des Einspruchs-
Rechtes fällt die Mitgliederversammlung die endgültige Entscheidung.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus
• dem Vorsitzenden
• dem stellvertretenden Vorsitzenden
• dem Geschäftsführer
• der Vorsitzenden des Elternvereins
• 2 Beisitzern
b) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder der beiden vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich.
c) Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vereinsvorsitzende den Verein nur
vertreten darf, wenn der Vereinsvorsitzende an der Vertretung verhindert ist.
d) Der Vorsitzende des Elternvereins ist von Amts wegen Vorstandsmitglied.
e) Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Geschäftsjahre gewählt. Die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung mit einfacher
Mehrheit. Sie kann auch durch Akklamation oder durch Handzeichen erfolgen.
Wiederwahl ist zulässig! Ersatzwahlen fallen wie die ordentlichen Wahlen in die
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung.
f) Vorstandssitzungen finden auf Einladung des Vereinsvorsitzenden, im Verhinderungs-
Falle des stellvertretenden Vereinsvorsitzenden, oder auf Antrag eines Vorstands-
Mitgliedes statt. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmit-
Gliedern beschlussfähig.
g) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der
Betreffende Antrag abgelehnt.
h) Der Vorstand beschließt auf Antrag über die Mittelvergabe. Bei Zuwendung an bedürftige Kinder ist die Mitwirkung der Kindergartenleitung verpflichtend.
i) Der Vorstand kann für die Vereinsarbeit aus den Reihen der Vereinsmitglieder Ausschüsse für Sonderaufgaben berufen.
j) Der Vereinsvorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, führt die Vereinsangelegenheiten:
• Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen
• Durchführung von Beschlüssen der Vereinsorgane
• Erstattung des Jahresberichtes vor der ordentlichen Mitgliederversammlung
k) Der Vereinsvorsitzende kann für die Vereins- bzw. Vorstandsarbeit ein Vorstandsmitglied mit Sonderaufgaben betrauen.
§ 9 Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt.
Sie soll spätestens 3 Monate nach Jahresbeginn (Ende März) einberufen sein.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorsitzenden
einberufen werden. Sie muss einberufen werden aufgrund eines Vorstandsbeschlusses
oder auf Verlangen wenigstens eines Zehntels der Mitglieder.
c) Die Einladung der Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Beifügung der
Tagesordnung mit einer Frist von 10 Tagen (durch Aushang).
d) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.